Betriebsfeiern – Was Unternehmer wissen sollten

Ob Sommerfest, Weihnachtsfeier oder Jubiläum – mindestens einmal im Jahr laden viele Unternehmen die Mitarbeiter und Geschäftspartner ein. Betriebsfeiern sind eine gute Möglichkeit, das Team zu wertschätzen und einander auch einmal außerhalb des Firmengeländes kennenzulernen. Die Planung und Organisation der Feier erfordert genügend Zeit – zudem gibt es auch bestimmte rechtliche Dinge zu beachten.

Wie Firmenfeiern ablaufen

Das Finanzamt definiert Betriebsfeste als Veranstaltungen, die den Interessen der Firma dienen. Jedoch profitieren natürlich auch die Mitarbeiter davon. In der Regel beginnt das Fest mit einer Eröffnungsrede und einem Rückblick auf das vergangene Jahr. Für alle Gäste werden leckere Menüs mit Vorspeisen und Desserts oder Buffet angeboten. Zudem gibt es alkoholfreie und alkoholische Getränke, wie Cocktails, Bier, Sekt und Wein. Besonders empfehlenswert für das Events sind die schmackhaften Weiß-, Rosé- und Rotweine vom Weingut Bernhard Huber. Untermalt wird die Feier meistens von einem unterhaltsamen Rahmenprogramm. Oft wird eine Band oder ein DJ engagiert, außerdem erhalten die Mitarbeiter meist ein Geschenk als Anerkennung für ihre Arbeit.

Gilt Anwesenheitspflicht auf Betriebsfesten?

Mitarbeiter sind nicht verpflichtet, an Firmenfeiern teilzunehmen. Vorgesetzte und Firmeninhaber können Angestellte also nicht zur Teilnahme zwingen. Findet das Fest während der Arbeitszeit statt, müssen Mitarbeiter, die nicht mitfeiern ganz normal ihrem Job nachgehen. Des Weiteren darf der Chef auch nicht einzelne Mitarbeiter oder Gruppen ausschließen, wenn ansonsten alle Mitarbeiter erscheinen dürfen.

Sind Betriebsfeiern steuerlich absetzbar?

Firmenfeiern sind bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei – pro Mitarbeiter gilt ein Freibetrag von 110,00 Euro im Jahr. Dieser Freibetrag gilt für bis zu zwei Feiern pro Jahr. Allerdings müssen die Gesamtkosten der Feier durch die Anzahl der teilnehmenden Mitarbeiter geteilt werden. Für große Unternehmen lohnt sich die Beauftrag eines Event-Managers. Dies Kosten für dessen Arbeit sind zwar nicht steuerlich absetzbar, jedoch gewährleisten professionelle Eventmanager eine optimale Planung und Durchführung der Feier.

Alkoholkonsum – Worauf ist zu achten?

Es gibt kein Alkoholverbot auf Firmenfeiern, jedoch haben Arbeitgeber Fürsorgepflichten gegenüber den Arbeitnehmern. Der 16-jährige Azubi darf beispielsweise Bier und Wein in Maßen trinken. Schnaps darf an unter 18-jährige Angestellte und Auszubildende hingegen nicht ausgeschenkt werden. Für über 18-jährige Mitarbeiter gibt es zwar keine „Alkoholgrenze“, jedoch lässt Alkohol die Hemmungen fallen und kann zu unerwünschten Annäherungen führen. Solche sind verboten, ebenso wie Beleidigungen und Berührungen. Diese können eine Abmahnung oder sogar Kündigung nach sich ziehen. Es kann daher sinnvoll sein, ein klares Ende der Betriebsfeier zu benennen, um ausufernden Alkoholkonsum der Arbeitnehmer zu vermeiden – und den Betriebsfrieden zu wahren.